Volker Schmidt

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Sozialrecht &
Rentenberater

Sie haben Schwierigkeiten mit einem Grundsicherungsträger, einem Sozialhilfeträger, der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung oder einer anderen Sozialverwaltungsbehörde? Dann biete ich Ihnen meine unkomplizierte Unterstützung bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche an.

Leistungen

Seit Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit befasse ich mich schwerpunktmäßig mit sozialrechtlichen Anfragen. Auch Sie als Bürger sind permanent durch das Sozialrecht betroffen, denn es begleitet Sie in unserem sozialen Rechtsstaat durch Ihr gesamtes Leben.

Hierbei geht es im Ergebnis vielfach um Fragen, die im Kern die wirtschaftliche Existenzgrundlage während und nach dem Erwerbsleben betreffen. Auch bei der Unterstützung zur Erlangung einer angemessenen Pflegestufe, der Beantragung und Durchsetzung einer Rentenleistung oder der Anspruchsdurchsetzung nach einem Unfall setze ich mich für Sie ein.

Als Fachanwalt für Sozialrecht und Rentenberater decke ich für Sie insbesondere folgende Themengebiete ab:

SGB VI: Renten- und Erwerbsminderungsrecht

SGB V und SGB XI: Kranken- und Pflegeversicherungsrecht

SGB IX: Rehabilitations- und Teilhaberecht

SGB XII: Sozialhilfe

SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende

Natürlich unterstütze ich Sie auch bei sämtlichen weiteren Fragen aus dem sozialrechtlichen Bereich. Häufig lassen sich die Anliegen nicht einem der vorgenannten Gebiete allein zuordnen, sondern es ergeben sich Verzahnungen untereinander oder auch zu weiteren Rechtsgebieten.

Ergreifen Sie bei Schwierigkeiten mit den Verwaltungsbehörden, Fragen oder weiteren Anliegen gerne mein Angebot und nehmen Kontakt zu mir auf. So können wir erste Fragen klären und das weitere Vorgehen absprechen und gerne einen Besprechungstermin bei Ihnen vor Ort vereinbaren

Hinweise & Fragen

Sie erhalten hier erste Hinweise und Antworten auf Fragen, die mir zu Beginn einer Beauftragung häufig gestellt werden.

Sie dürfen mich gerne zu jeder Zeit anrufen. Dann besprechen wir Ihre Frage und klären den Sachverhalt sowie die weitere Vorgehensweise. Sofern es notwendig wird, vereinbaren wir gerne einen persönlichen Termin unter Einhaltung der jeweils aktuellen Pandemieregel. Für den Austausch von Informationen und Unterlagen biete ich Ihnen jeweils individuelle Lösungen an.

Sollten Sie mich telefonisch nicht erreichen bitte ich Sie, mir auf dem Anrufbeantworter eine Nachricht mit Ihrer Telefonnummer zu hinterlassen. Ich rufe Sie möglichst schnell zurück.

Ich bin hauptsächlich im nordwestlichen Niedersachsen für Sie tätig, aber auch darüber hinaus. Einen Vor-Ort-Termin können wir auf Wunsch gerne vereinbaren.

Meine erste Einschätzung Ihrer sozialrechtlichen Frage ist für Sie völlig kostenfrei und ohne jede Verpflichtung.

Scheuen Sie sich daher nicht, aus Kostengründen keinen Kontakt zu mir aufzunehmen. Oftmals ist der (insbesondere wirtschaftliche) Schaden größer, wenn Sie sich zu spät an mich wenden. Bedenken Sie, dass die behördlichen Entscheidungen oft fehlerhaft sind und dann die Behörde Ihre Aufwendungen zu tragen hat.

Für die Prüfung des Bescheides und die Einschätzung, ob ein Widerspruch erfolgversprechend ist, fallen für Sie keine Kosten an. Sollte ich für Sie Widerspruch erheben, beantrage ich mit Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht.

Für ein an das Widerspruchsverfahren anschließendes sozialgerichtliches Verfahren fallen (in aller Regel) keine Gerichtskosten an.

Für meine Aufwendungen werde ich für Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Den Ablauf und insbesondere die Vorlage der notwendigen Erklärung mit den aktuellen Unterlagen bespreche ich mit Ihnen individuell.

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein und sozialrechtliche Streitigkeiten von Ihrer Police umfasst sein, zahlt Ihre Versicherung die Kosten für ein sozialgerichtliches Verfahren (ggfs. unter Berücksichtigung Ihres Eigenanteils) nach Erteilung der Deckungszusage. Ob die Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren übernommen werden, bitte ich Sie mit Ihrer Versicherung abzustimmen. Nicht immer ist dies nämlich der Fall.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gebühren.